RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 87/14/0133 2

Stammrechtssatz

Aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise der Behörde gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X04

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten