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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §2 Abs1;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/01/0067 bis 91/01/0075 wurden am gleichen Tag,sowie 92/01/0017 am 22.1.1992 im gleichen Sinn erledigt;Rechtssatz
Bei einer Mitteilung des BMI an den Asylwerber über seine Entlassung aus der Betreuung des BMI handelt es sich - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid - deshalb um einen Bescheid, weil auf Grund des anzuwendenden Gesetzes (§ 1 Abs 5 BG vom 5.7.1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl 452) aus dieser Erledigung immerhin der autoritative Abspruch über die Beendigung der Bundesbetreuung zu erkennen ist. Die Tatsache, daß auf die Zuerkennung der Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht, besagt noch nicht, daß ihre Aberkennung nicht mit Bescheid erfolgt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010066.X01Im RIS seit
06.11.1991Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010