RS Vwgh 1991/11/6 91/01/0066

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §2 Abs1;
AVG §56;
BBetrG 1990 §1 Abs3;
BBetrG 1990 §1 Abs5;
FlKonv Art23;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/01/0067 bis 91/01/0075 wurden am gleichen Tag,sowie 92/01/0017 am 22.1.1992 im gleichen Sinn erledigt;

Rechtssatz

Bei einer Mitteilung des BMI an den Asylwerber über seine Entlassung aus der Betreuung des BMI handelt es sich - ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als Bescheid - deshalb um einen Bescheid, weil auf Grund des anzuwendenden Gesetzes (§ 1 Abs 5 BG vom 5.7.1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl 452) aus dieser Erledigung immerhin der autoritative Abspruch über die Beendigung der Bundesbetreuung zu erkennen ist. Die Tatsache, daß auf die Zuerkennung der Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch besteht, besagt noch nicht, daß ihre Aberkennung nicht mit Bescheid erfolgt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010066.X01

Im RIS seit

06.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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