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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
In der Überlegung, daß der Eigentümer es ist, der die natürliche Abnutzung einer durch ein Fruchtgenußrecht belasteten Sache, ihren Wertverzehr, grundsätzlich selbst zu tragen hat, wurzelt die ständige Judikatur des VwGH, daß auch nur dem Eigentümer und nicht dem Fruchtgenußberechtigten die AfA für die belastete Sache zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X01Im RIS seit
06.11.1991