RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §354;
ABGB §509;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

In der Überlegung, daß der Eigentümer es ist, der die natürliche Abnutzung einer durch ein Fruchtgenußrecht belasteten Sache, ihren Wertverzehr, grundsätzlich selbst zu tragen hat, wurzelt die ständige Judikatur des VwGH, daß auch nur dem Eigentümer und nicht dem Fruchtgenußberechtigten die AfA für die belastete Sache zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X01

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten