RS Vwgh 1991/11/6 91/13/0103

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf den Erlebensfall und Ablebensfall abschließt, wobei vereinbart wird, daß als Bezugsberechtigter bei Erleben der Versicherungsnehmer, bei Ableben dessen Ehefrau in Frage kommen, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt nur ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, daß die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist

(Hinweis E 17.12.1974, 293/74). Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die streitgegenständliche Lebensversicherung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausschließlich der privaten Sphäre des Versicherungsnehmers zuzuordnen war und daß sie zwei Jahre nach Vertragsabschluß zur Besicherung eines vom Mitbeteiligten für Betriebszwecke abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrages zugunsten der kreditgebenden Bank vinkuliert wurde. Hiedurch ging die Bezugsberechtigung auf die kreditgebende Bank über, jedoch nur im Ausmaß des zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles aushaftenden Kredites (samt Zinsen und Nebenkosten). Die darüber hinausgehenden Beträge fließen dem Versicherungsnehmer bzw im Ablebensfall dessen Gattin zu. Es kann somit keine Rede davon sein, daß die streitgegenständliche Lebensversicherung ausschließlich im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130103.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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