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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0094Rechtssatz
Beteiligter ist, wer an einer Verwaltungssache "weniger" als rechtlich geschützte Interessen hat. Dies ist zB dann anzunehmen, wenn eine Person im Verfahren bloß "anzuhören" ist, ohne daß nach der Absicht des Gesetzgebers daraus zu schließen ist, daß dieses Anhörungsrecht einen Anspruch auf
Berücksichtigung bestimmter Interessen einräumt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randziffer 128).
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060082.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010