RS Vwgh 1991/11/7 91/06/0082

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0011 E 13. Februar 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Durch eine Bestimmung, welche nur ein Anhörungsrecht einräumt, wird der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, nicht aber zur Partei des Verfahrens (Hinweis auf E vom 14.9.197, 1169/69).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060082.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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