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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0094Rechtssatz
Werden Beteiligte dem Verfahren nicht beigezogen, so stellt dies gegenüber der Partei einen Verfahrensmangel dar; der Beteiligte kann durch die Entscheidung der Verwaltungssache in keinem Recht verletzt werden (Hinweis B VfGH 23.9.1983, 1778/78, VfSlg 9776/1983). Die von der belBeh zitierten E und B des VwGH beziehen sich nur auf die Rechtsstellung einer Formalpartei und beruhen daher auf einer
anderen Rechtslage.
Schlagworte
BeteiligterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060082.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010