RS Vwgh 1991/11/7 91/06/0082

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/06/0094

Rechtssatz

Werden Beteiligte dem Verfahren nicht beigezogen, so stellt dies gegenüber der Partei einen Verfahrensmangel dar; der Beteiligte kann durch die Entscheidung der Verwaltungssache in keinem Recht verletzt werden (Hinweis B VfGH 23.9.1983, 1778/78, VfSlg 9776/1983). Die von der belBeh zitierten E und B des VwGH beziehen sich nur auf die Rechtsstellung einer Formalpartei und beruhen daher auf einer

anderen Rechtslage.

Schlagworte

BeteiligterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060082.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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