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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat der Beschwerdevertreter seiner Kanzleikraft hinsichtlich eines der Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dienenden Verbesserungsschriftsatzes keinen Hinweis auf die diesem Schriftsatz außer der nachzutragenden Beschwerdeausfertigung noch anzuschließenden Beilagen gegeben, so ist er verpflichtet, die Vollständigkeit dieses Verbesserungsschriftsatzes vor dessen Kuvertierung zu überprüfen, andernfalls er es an der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung der Kanzleiangestellten fehlen läßt und ihm ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last fällt (Hinweis B 14.3.1991, 91/06/0026).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180254.X02Im RIS seit
08.11.1991