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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob der Besch eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO zu verantworten hat, ist die von der Kraftfahrbehörde getroffene Entscheidung, das Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Besch einzustellen, selbst dann keine Vorfragenentscheidung, wenn die Kraftfahrbehörde der Meinung war, daß dem Besch der Vorwurf der Begehung dieser Übertretung nicht gemacht werden kann. Diese von der für die Vollziehung der StVO zuständigen Beh (§ 94a StVO) zu beantwortende Frage ist vielmehr für die Kraftfahrbehörde im Rahmen des Verfahrens gem § 73 KFG eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb auf Grund des Bescheides der LReg nach einer allfälligen Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens iSd § 69 Abs 3 AVG für die Kraftfahrbehörde mit bindender Wirkung festzustehen hätte, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs 2 lit e KFG erfüllt sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180189.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009