RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/12 91/07/0015 1

Stammrechtssatz

Der Rechtsanwalt darf die Postaufgabe der Erledigung allein der - verläßlichen - Kanzleikraft überlassen. Hingegen vermag der VwGH die Auffassung, es bestünde keine Pflicht zur Kontrolle, ob alle Seiten des Beschwerdeschriftsatzes kopiert worden seien, nicht zu teilen. Nach Ansicht des VwGH ist es mit den rechtsanwaltlichen Pflichten nicht vereinbar, sich überhaupt nicht um die Vollständigkeit eines dem Gerichtshof vorzulegenden Schriftsatzes zu kümmern; in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er mit der Vorbereitung der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages eine (besonders) verläßliche Kanzleikraft betraut hat. Angesichts des Fehlens jeglicher Überwachungstätigkeit des Rechtsanwaltes kann von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Bf keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180254.X01

Im RIS seit

08.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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