RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0182

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Das Aufstellen einer Sänfte im Bereich einer Fußgeherzone bedarf dann keiner Bewilligung gem § 82 Abs 1 StVO, wenn dies in der Absicht erfolgt,die Sänfte von dort aus bestimmungsgemäß, also für einen Personentransport auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, einzusetzen. Unter diesen Umständen würde die Sänfte zwar zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit aufgestellt werden, doch könnte damit die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO nicht begründet werden, weil eine derartige Benützung der Straße mit öffentlichem Verkehr, also das Aufstellen der Sänfte, um sie für einen Personentransport (und nicht bloß zur Werbung) einzusetzen, sowie eine derartige Beförderung selbst nicht "zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs" iSd § 82 Abs 1 StVO erfolgen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180182.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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