RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0189

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bindende Wirkung einer Vorfragenentscheidung tritt nur dann ein, wenn die Beh, von der diese Entscheidung stammt, zuständig war, über die Vorfrage als Hauptfrage zu entscheiden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Aufl 4, S 243).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180189.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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