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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO;Rechtssatz
Stattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Daß im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer endgültigen Uneinbringlichkeit des noch aushaftenden Teiles des Haftungsbetrages bestünde, hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme nicht behauptet; zwingende öffentliche Interessen stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Da dem Antragsteller bisher keine Zahlungserleichterung zugebilligt wurde, besteht durchaus die Gefahr einer Fahrnisexekution. Die damit für ihn verbundenen Nachteile würden durch die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes zwar gemildert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Auf Grund dessen wäre mit sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991170024.A01Im RIS seit
08.11.1991