RS Vwgh 1991/11/8 91/18/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 82 Abs 1 StVO ist das Aufstellen einer Sänfte auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit dem Ziel, diese Sänfte "der Öffentlichkeit vorzustellen" als eine bewilligungspflichtige Werbung zu qualifizieren, weil dies wohl in der Absicht erfolgt, auf die Möglichkeit einer (entgeltlichen) Beförderung von Personen mit einer derartigen Sänfte aufmerksam zu machen, also für dieses Transportmittel zu werben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180182.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten