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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 82 Abs 1 StVO ist das Aufstellen einer Sänfte auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit dem Ziel, diese Sänfte "der Öffentlichkeit vorzustellen" als eine bewilligungspflichtige Werbung zu qualifizieren, weil dies wohl in der Absicht erfolgt, auf die Möglichkeit einer (entgeltlichen) Beförderung von Personen mit einer derartigen Sänfte aufmerksam zu machen, also für dieses Transportmittel zu werben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180182.X01Im RIS seit
12.06.2001