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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Gerüstlagen (Gerüstbeläge), bei denen eine Absturzgefahr aus mehr als zwei Metern besteht, müssen insgesamt mit einer Brustwehr und einer Fußwehr, dies nach § 19 Abs 4 BArbSchV, sowie mit einer Mittelwehr, dies nach § 46 Abs 6 AAV, versehen sein. Verzichtet § 19 Abs 4 BArbSchV bei einfach gestellten Leitergerüsten auf die Fußwehr, dann bedeutet das nicht, daß auch eine Mittelwehr nicht angebracht sein muß.
§ 19 Abs 4 BArbSchV nennt keine Mittelwehr; es kann deshalb aus der Formulierung "Gerüstlagen ... sind ... mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste mit Fußwehren zu versehen", nicht auf den Wegfall dieser nach § 46 Abs 6 AAV geforderten Wehr geschlossen werden (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190279.X02Im RIS seit
01.06.2001