RS Vwgh 1991/11/11 91/10/0008

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0052 E 27. April 1987 VwSlg 12457 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Das ForstG 1975 räumt dem von einer Waldverwüstung (§ 16 ForstG) betroffenen Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Abwehr ein. Ihm kommt daher im Falle einer nicht von ihm verursachten Waldverwüstung in einem Verfahren nach § 16 ForstG keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100008.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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