TE Vfgh Beschluss 2004/1/26 B1614/03

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines gegen die Untätigkeit einer Behörde gerichteten Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend "einen Einspruch gegen eine Kanalabgabenordnung" wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt aus, er habe am 28. März 2002 und am 2. Jänner 2003 "einen Einspruch gegen die Kanalabgabenordnung" gestellt. Nunmehr seien 10 Monate vergangen und sein Antrag sei von der Gemeinde nicht behandelt worden.

Es ist offenkundig, daß sich der Einschreiter nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde wenden will. Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann aber nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung. Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, nicht aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden (VfSlg. 8481/1979, 9248/1981, 14885/1997).

Da somit die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (§63 Abs1 ZPO) erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1614.2003

Dokumentnummer

JFT_09959874_03B01614_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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