RS Vwgh 1991/11/11 91/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §13 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §13 Abs5;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/10/0175 1

Stammrechtssatz

Der Umweltanwalt ist in einem Verfahren gem

§ 13 Abs 5 Stmk NatSchG betreffend Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach § 13 Abs 2 bis 4 Stmk NatSchG berechtigt als Partei im Verfahren vor der Beh teilzunehmen und gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben (hier: Ausnahmebewilligung zum Fangen und Halten von Singvögeln).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100100.X04

Im RIS seit

11.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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