RS Vwgh 1991/11/11 90/19/0505

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

"Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190505.X01

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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