RS Vwgh 1991/11/11 91/10/0026

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5;

Rechtssatz

Objektive Hinweise, durch die für den Kunden das Nichtinverkehrbringen der Ware deutlich erkennbar ist, nämlich in der Art der Gegenstände (Reste, wie sie typischerweise beim Verkaufsbereitmachen von Wurstwaren und Fleischwaren als üblicherweise nicht mehr verkäufliche Teile anfallen) und ihre Lagerung (gesammelt in einem Plastikgebinde neben der Verkaufsfläche, also offenbar getrennt von den zum Verkauf bestimmten Waren), sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, daß es sich nicht um Lebensmittel iSd § 1 LMG handelt. Zur Entkräftung dieser Annahme bedarf es eingehender Ermittlungen (insbesondere durch Vernehmung des Lebensmittelaufsichtsorgans).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100026.X02

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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