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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §1;Rechtssatz
Objektive Hinweise, durch die für den Kunden das Nichtinverkehrbringen der Ware deutlich erkennbar ist, nämlich in der Art der Gegenstände (Reste, wie sie typischerweise beim Verkaufsbereitmachen von Wurstwaren und Fleischwaren als üblicherweise nicht mehr verkäufliche Teile anfallen) und ihre Lagerung (gesammelt in einem Plastikgebinde neben der Verkaufsfläche, also offenbar getrennt von den zum Verkauf bestimmten Waren), sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, daß es sich nicht um Lebensmittel iSd § 1 LMG handelt. Zur Entkräftung dieser Annahme bedarf es eingehender Ermittlungen (insbesondere durch Vernehmung des Lebensmittelaufsichtsorgans).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100026.X02Im RIS seit
11.11.1991