RS Vwgh 1991/11/11 91/19/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Rechtsvertreter nicht einmal den Versuch unternommen, den Zustelltag festzustellen, sondern hat er sich diesbezüglich auf Vermutungen beschränkt, so kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden; dies insbesondere deshalb, weil an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (Hinweis B 23.4.1990, 90/19/0179, 0213, 0214; E 19.9.1991, 91/06/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190302.X01

Im RIS seit

11.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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