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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Rechtsvertreter nicht einmal den Versuch unternommen, den Zustelltag festzustellen, sondern hat er sich diesbezüglich auf Vermutungen beschränkt, so kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden; dies insbesondere deshalb, weil an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (Hinweis B 23.4.1990, 90/19/0179, 0213, 0214; E 19.9.1991, 91/06/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190302.X01Im RIS seit
11.11.1991