RS Vwgh 1991/11/11 91/10/0008

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Person in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (Hinweis E 25.5.1981, 3645/80). Die Personen, deren

Gegenschriften zurückgewiesen wurden - sie sind Wasserberechtigte bzw Eigentümer der von der Teichanlage betroffenen Grundstücke -, sind nicht Mitbeteiligte. Als solche können nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten. Aus dem angefochtenen Bescheid (mit diesem wurde ein Antrag auf Abstellung einer Waldverwüstung gem § 16 Abs 3 ForstG 1975 abgewiesen) sind ihnen solche Rechte nicht entstanden, weil in einem fortzusetzenden Verfahren nur mit Zurückweisung des Antrages vorgegangen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100008.X03

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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