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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs13;Rechtssatz
Der Vorwurf gegen einen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, ein Vormerk über die Überprüfung eines Stahlgerüstes habe "nicht vorgelegt" werden können, ist weder unter § 46 Abs 9 AAV noch unter § 46 Abs 13 AAV subsumierbar, zumal nach § 46 Abs 13 zweiter Satz AAV lediglich das "Führen" der Vormerke geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190279.X05Im RIS seit
01.06.2001