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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/02 87/08/0235 1Stammrechtssatz
Der VwGH kann nicht finden, daß der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtliche Risikogemeinschaft der in der Unfallversicherung der Bauern Versicherten unsachlich abgegrenzt hätte. Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung von der Versicherungsgemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung in die Riskengemeinschaft nicht verfassungswidrig, soferne es mögliche Leistungsfälle gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080346.X03Im RIS seit
27.11.2000