RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0082

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein förmliches Ablehnungsrecht hat eine Partei nach dem AVG nicht. Werden aber Zweifel an der Befangenheit von Behördenorganen (und Amtssachverständigen) geäußert, so ist dem Beachtung zu schenken und sind diese zu prüfen. Das hat gegebenenfalls zur Enthaltung von der Amtsausübung im Sinne des § 7 Abs 1 (§ 53 Abs 1) AVG zu führen.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110082.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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