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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Ein förmliches Ablehnungsrecht hat eine Partei nach dem AVG nicht. Werden aber Zweifel an der Befangenheit von Behördenorganen (und Amtssachverständigen) geäußert, so ist dem Beachtung zu schenken und sind diese zu prüfen. Das hat gegebenenfalls zur Enthaltung von der Amtsausübung im Sinne des § 7 Abs 1 (§ 53 Abs 1) AVG zu führen.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110082.X04Im RIS seit
19.03.2001