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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die festgestellte Nichteignung im Zeitpunkt der Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertigte eine solche nach § 73 Abs 1 KFG 1967. Eine vorübergehende Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, daß die verloren gegangene Erteilungsvoraussetzung spätestens nach 18 Monaten wieder hergestellt sein wird. Dies wird beim Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht der Fall sein. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, eine solche Annahme wäre gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110104.X01Im RIS seit
19.03.2001