RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0104

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die festgestellte Nichteignung im Zeitpunkt der Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertigte eine solche nach § 73 Abs 1 KFG 1967. Eine vorübergehende Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, daß die verloren gegangene Erteilungsvoraussetzung spätestens nach 18 Monaten wieder hergestellt sein wird. Dies wird beim Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht der Fall sein. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, eine solche Annahme wäre gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110104.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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