RS VwGH Erkenntnis 1991/11/12 91/07/0090

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Rechtssatz

Auf die grundsätzlich als Barauslagen anzusehenden Kosten (Hinweis E 7.12.1933, A 689/30, VwSlg 17788 A/1933 für von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 WRG unmittelbar angeordnete Entsorgungsmaßnahmen) findet, da ihr Ersatz durch die genannte Spezialnorm geregelt ist, die (verschuldensabhängige) Regelung des § 76 Abs 2 AVG keine Anwendung (Hinweis E 19.6.1950, 1791/49, VwSlg 1550 A/1950). Nur Kosten, die für aus Anlaß des Gefahrenfalles durch das Verschulden des Verpflichteten notwendige und von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen entstanden sein sollten, sind dem Verpflichteten unter Berufung auf § 76 AVG vorzuschreiben (Hinweis E 22.10.1985, 85/07/0112).

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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