RS Vwgh 1991/11/12 89/08/0262

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 89/08/0016 2

Stammrechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft einer Person ist entscheidend, ob der betreffenden Person im Falle der Führung des Betriebes durch dritte Personen die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht. Die rechtliche (und nicht faktische) Seite der Betriebsführung ist deshalb ausschlaggebend, weil das ASVG dem Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG vielfältig sanktionierte Pflichten in bezug auf das an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis auferlegt, deren Erfüllung zumindest eine rechtliche Einflußnahme auf die Betriebsführung erfordert (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080262.X05

Im RIS seit

12.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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