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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
EisbEG 1954;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116Rechtssatz
Gemäß § 117 Abs 6 WRG ist das EisbEG 1954 vom Gericht lediglich sinngemäß anzuwenden. Dieser Verweis auf sinngemäße Anwendung bedeutet nicht, daß dieses Gesetz schlechthin anzuwenden sei, sondern nur dort, wo nicht ohnehin andere Normen, wie hier das WRG, als entsprechende Grundlage herangezogen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X03Im RIS seit
12.11.2001