RS VwGH Beschluss 1991/11/12 91/07/0081

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Besprechung in Ecolex 1992/4, 286; Rechtssatz

In § 31 Abs 3 WRG wird der Ausdruck "Kosten" verwendet, ohne daß dem Gesetz eine Sonderregelung für die behördliche Auferlegung dieser Kosten entnommen werden könnte. Schon das deutet darauf hin, daß unter dem im § 117 WRG verwendeten Begriff "Kosten" auch solche Kosten verstanden werden müssen, die bei der Durchführung von gemäß § 31 Abs 3 WRG behördlich angeordneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehen.

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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