RS VwGH Beschluss 1991/11/12 91/07/0081

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Besprechung in Ecolex 1992/4, 286; Rechtssatz

Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760/1988).

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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