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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Bebauungsplan abgeändert wurde, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050083.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009