RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §8;

Rechtssatz

Wenn der Bebauungsplan abgeändert wurde, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0079).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050083.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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