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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Dem Lenker, der wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt wurde, kommt bei Beurteilung seiner Sinnesart weder "eine schwierige psychische Situation bei der Tatbegehung" noch "die der Tat vorangehende Ausnützung durch das Opfer" oder "seine geringe intellektuelle Ausstattung" zugute, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sich diese Komponenten auch bei seinem Verhalten im Straßenverkehr in gewissen Situationen nachteilig auswirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110018.X01Im RIS seit
19.03.2001