RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0018

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Dem Lenker, der wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt wurde, kommt bei Beurteilung seiner Sinnesart weder "eine schwierige psychische Situation bei der Tatbegehung" noch "die der Tat vorangehende Ausnützung durch das Opfer" oder "seine geringe intellektuelle Ausstattung" zugute, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sich diese Komponenten auch bei seinem Verhalten im Straßenverkehr in gewissen Situationen nachteilig auswirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110018.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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