RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0085

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRK Art6 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 2

Stammrechtssatz

Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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