Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 2Stammrechtssatz
Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X02Im RIS seit
12.11.2001