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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §5 Abs1;Rechtssatz
Da für die Festlegung der Widmungsart und Nutzungsart "Bauland-Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan eine bessere Bauplatzausnutzung maßgebend war, ist es nicht unsachlich, wenn für das Gebiet entlang der Bundesstraße die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050083.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009