RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0083

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §5 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;

Rechtssatz

Da für die Festlegung der Widmungsart und Nutzungsart "Bauland-Kerngebiet" im Flächenwidmungsplan eine bessere Bauplatzausnutzung maßgebend war, ist es nicht unsachlich, wenn für das Gebiet entlang der Bundesstraße die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050083.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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