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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
War für die Abweisung der Befreiungsanträge von zwei Brüdern nach der Begründung der Bescheide jeweils die im Betrieb aufrechte Arbeitskraft des anderen maßgeblich, so stellt die tatsächliche Einberufung eines der beiden Brüder für den anderen Bruder eine Sachverhaltsänderung dar. Sein neuerlicher Befreiungsantrag dürfte nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Dem Befreiungsantrag wäre stattzugeben und damit die gleichzeitige Einberufung beider abgewendet.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110141.X03Im RIS seit
12.11.1991