RS Vwgh 1991/11/12 90/11/0141

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

War für die Abweisung der Befreiungsanträge von zwei Brüdern nach der Begründung der Bescheide jeweils die im Betrieb aufrechte Arbeitskraft des anderen maßgeblich, so stellt die tatsächliche Einberufung eines der beiden Brüder für den anderen Bruder eine Sachverhaltsänderung dar. Sein neuerlicher Befreiungsantrag dürfte nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Dem Befreiungsantrag wäre stattzugeben und damit die gleichzeitige Einberufung beider abgewendet.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110141.X03

Im RIS seit

12.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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