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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116Rechtssatz
Im Fall der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG, mit deren Durchführung in der Regel Privatunternehmen vertraglich betraut werden, werden die vertraglichen Rechte für den Bund als Träger von Privatrechten begründet (Hinweis E 10.1.1988, 83/07/0216). Damit kommt aber in einem von einem gemäß § 31 Abs 3 WRG Verpflichteten ausgelösten Gerichtsverfahren durchaus der Bund als Prozeßgegner in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X02Im RIS seit
12.11.2001