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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die kraft ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundes beschränkte Parteistellung der Bf ist ihr kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob Widersprüche des Projektes zu den Bestimmungen der Bauordnung bzw auch des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes vorliegen, da zufolge § 134 Abs 3 Wr BauO hinsichtlich der Frage, ob der geplante Bau und dessen Widmung ihre subjektiv öffentlichen Rechte berühren, nur den Eigentümern (Miteigentümern) der benachbarten Liegenschaften Parteistellung zusteht.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050145.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012