RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0145

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die kraft ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundes beschränkte Parteistellung der Bf ist ihr kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob Widersprüche des Projektes zu den Bestimmungen der Bauordnung bzw auch des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes vorliegen, da zufolge § 134 Abs 3 Wr BauO hinsichtlich der Frage, ob der geplante Bau und dessen Widmung ihre subjektiv öffentlichen Rechte berühren, nur den Eigentümern (Miteigentümern) der benachbarten Liegenschaften Parteistellung zusteht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050145.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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