RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0169

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf zwar nicht der Beiziehung eines Sachverständigen, die Behörde kann aber zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage dieser Beurteilung einen Amtssachverständigen heranziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungPlanung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050169.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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