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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Feststellung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf zwar nicht der Beiziehung eines Sachverständigen, die Behörde kann aber zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage dieser Beurteilung einen Amtssachverständigen heranziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungPlanung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050169.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009