RS Vwgh 1991/11/12 89/08/0262

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 16.11.1960, 1572/57) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes - Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080262.X03

Im RIS seit

12.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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