RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0085

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRGNov 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 3

Stammrechtssatz

Die WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in § 117 Abs 4 WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus § 117 Abs 1 WRG idF 1988/693 im Zusammenhalt mit § 117 Abs 4 WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht

nur für Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in

diesem Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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