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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 3Stammrechtssatz
Die WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in § 117 Abs 4 WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus § 117 Abs 1 WRG idF 1988/693 im Zusammenhalt mit § 117 Abs 4 WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht
nur für Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in
diesem Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X03Im RIS seit
12.11.2001