RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116

Rechtssatz

Entspricht die die Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel verneinende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides dem Gesetz, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung (sohin nicht offenstehenden) Berufungsfrist gerichteten Antrag des Bf im Instanzenzug abgewiesen hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten