RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0082

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §38 Abs3;
BauO Wr §4;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;

Rechtssatz

Damit, daß der Flächenwidmungsplan eine Grundfläche als Verkehrsfläche ausweist, für die ein Enteignungsverfahren letztlich nicht erfolgreich war, kann keinesfalls die Gesetzeswidrigkeit jenes Teiles des Flächenwidmungsplans und Bebauungsplans dargetan werden, der für das erteilte Baubewilligungsverfahren allein präjudiziell ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050082.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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