RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §10 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0091 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtsmittelbehörde ist im allgemeinen die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgeblich (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Zur Rechtslage gehören auch die geltenden Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050083.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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