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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 5Stammrechtssatz
Im Fall der Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG stehen nicht - so wie im Fall einer Enteignungsentschädigung - zwei grundsätzlich gleichberechtigte Parteien ("Bürger 'unter sich'") einander gegenüber, sondern es tritt auf der einen Seite die staatliche Gewalt mit imperialer Befugnis dem normunterworfenen Verpflichteten auf der anderen Seite gegenüber. Demgemäß kann die Vorschreibung von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG nicht dem herkömmlichen Zivilrecht und somit auch nicht dem Kernbereich der "civil rights" zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X05Im RIS seit
12.11.2001