RS VwGH Beschluss 1991/11/12 91/07/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken
Beachte
Besprechung in Ecolex 1992/4, 286; Rechtssatz

Die WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in § 117 Abs 4 WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus § 117 Abs 1 WRG idF 1988/693 im Zusammenhalt mit § 117 Abs 4 WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht

nur für Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in

diesem Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll.

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten