RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0115

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRGNov 1988;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116

Rechtssatz

Auch eine "Null-Festsetzung" einer Entschädigung und analog dazu auch die "Null-Festsetzung" eines Kostenersatzanspruches kommen als zulässiger Gegenstand der Prüfung durch das im Wege der sukzessiven Gerichtszuständigkeit angerufene Gericht in Frage. Dies bedeutet aber, daß auch die Prüfung der Ersatzpflicht von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG dem Grunde nach im Fall seiner Anrufung dem Gericht obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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