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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/07/0116Rechtssatz
Auch eine "Null-Festsetzung" einer Entschädigung und analog dazu auch die "Null-Festsetzung" eines Kostenersatzanspruches kommen als zulässiger Gegenstand der Prüfung durch das im Wege der sukzessiven Gerichtszuständigkeit angerufene Gericht in Frage. Dies bedeutet aber, daß auch die Prüfung der Ersatzpflicht von Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG dem Grunde nach im Fall seiner Anrufung dem Gericht obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991070115.X01Im RIS seit
12.11.2001