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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zusagen der Rechtsvorgänger des mitbeteiligten Bauwerbers können kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, vielmehr nur allenfalls ein privates Recht begründen, über welches allerdings nicht die Baubehörde, sondern das zuständige Gericht zu entscheiden hat.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050171.X01Im RIS seit
11.05.2001