RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0171

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zusagen der Rechtsvorgänger des mitbeteiligten Bauwerbers können kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, vielmehr nur allenfalls ein privates Recht begründen, über welches allerdings nicht die Baubehörde, sondern das zuständige Gericht zu entscheiden hat.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050171.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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