RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0085

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRGNov 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 1

Stammrechtssatz

In der in den Erläuterungen zur WRGNov 1988 - mit dieser wurde § 117 Abs 1 neu gefaßt und § 117 Abs 4 neu eingeführt - enthaltenen (demonstrativen) Auflistung der Anwendungsfälle der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ist die Kostenersatzverpflichtung nach § 31 Abs 3 WRG nicht angeführt. Dies allein berechtigt aber nicht zu der Annahme, § 117 WRG sei auf Kostenersatzverpflichtungen gemäß § 31 Abs 3 WRG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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