RS Vwgh 1991/11/12 91/05/0082

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß zwischen der Liegenschaft des Bauvorhabens und der Liegenschaft dessen, der die Parteistellung als Nachbar anstrebt, öffentliche Straßen liegen, schließt zwar grundsätzlich die Zuerkennung der Parteistellung nicht aus. Es kommt aber immer auf die konkrete Art des Bauvorhabens an, ob subjektiv-öff Rechte durch das Bauvorhaben verletzt sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050082.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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