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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Tatsache, daß zwischen der Liegenschaft des Bauvorhabens und der Liegenschaft dessen, der die Parteistellung als Nachbar anstrebt, öffentliche Straßen liegen, schließt zwar grundsätzlich die Zuerkennung der Parteistellung nicht aus. Es kommt aber immer auf die konkrete Art des Bauvorhabens an, ob subjektiv-öff Rechte durch das Bauvorhaben verletzt sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050082.X02Im RIS seit
03.05.2001